In dem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall wurde die Verjährung der Werklohnforderung von Ende Juni 2002 bis zum 25.11.2002 über einen Zeitraum von nahezu fünf Monaten gehemmt. Gericht nahm eine Hemmung an, weil der mit der Rechnungsprüfung seitens des Auftraggebers beauftragte Architekt sich zwecks Rechnungsprüfung und Verständigung über die Abrechnung an den Auftragnehmer gewandt hat und Vorschläge zur Abrechnung unterbreitete.
Die Hemmung der Verjährungsfrist dauerte nach den Ausführungen des Gerichts zumindest bis zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Erörterung der Abrechnung als ergebnislos beendet wurde.
Die Entscheidung zeigt, dass es im Einzelfall auf Verhandlungen nach Erteilung einer Rechnung ankommen kann, um nachzuweisen, dass die Vergütungsansprüche auch nicht verjährt sind.
Unser Praxistipp
Sollte es zum Streit über die gestellten Rechnungen kommen, sollte genau dokumentiert werden, wann welche Gespräche mündlich oder fernmündlich mit dem Auftraggeber und seinen Beauftragten geführt wurden.
Soweit als möglich sollten insbesondere, um später die Führung von Vertragsverhandlungen beweisen zu können, entweder Zeugen zu den mündlichen Gesprächen mitgenommen oder bei fernmündlichen Verhandlungen – nach vorherigem – Hinweis Zeugen hinzu gezogen werden, die das auf laut geschaltete Gespräch mithören können.
Unerlässlich ist eine genaue und schriftliche Fixierung des Inhalts der geführten Verhandlungen, am besten unter Angabe von Zeit, Ort und Datum, sofern nicht die Verhandlungen schriftlich erfolgen.
Rechtsanwalt Michael Brückner