Das OLG Hamm hatte sich mit einem solchen Fall auseinanderzusetzen. In seiner Entscheidung (Urteil v. 12.7.2017 – I-12 U 156/16) hatte es sich im Wesentlichen mit 2 Rechtsfragen zu befassen. Einmal ging es um die Wirksamkeit einer auftraggeberseits gestellten Klausel, wonach sich der Auftragnehmer bei Überschreitung des vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins zur „… Zahlung einer Vertragsstrafe von 1,0 % pro angefangener Woche bis zu einem Betrag von maximal 5 % der Auftragssumme…“ verpflichtet hatte. Zum musste die Frage entschieden werden, unter welchen Voraussetzungen eine Vertragsstrafe fällig wird, wenn die Parteien den ursprünglichen Fertigstellungstermin einvernehmlich verschoben haben.
Der Bauherrr hatte die Schlussrechnung des Unternehmers um den Betrag der behaupteten Vertragsstrafe gekürzt. Diesen Restwerklohn machte der Unternehmer klageweise geltend. Die beauftragten Bauleistungen wurden erbracht und abgenommen. Der Unternehmer ist der Auffassung, dass die Regelung hinsichtlich der Vertragsstrafe unwirksam sei. Diesem Einwand erteilte der Senat jedoch eine Absage, da die vorliegende Klausel den Auftragnehmer nicht unangemessen benachteilige. Zwar ist nach der Regelung bereits nach einem Tag die Vertragsstrafe für eine ganze Woche fällig. Allerdings sei die absolute Höchstgrenze von 5 % eingehalten. Damit war die Vertragsstrafe zunächst einmal von dem Werklohnanspruch abzuziehen.
Allerdings bestand die Besonderheit im vorliegenden Fall darin, dass die Parteien einvernehmlich den ursprünglich vereinbarten Fertigstellungstermin nach hinten verschoben hatten. Dies kann in der Praxis dann vorkommen, wenn bauverzögernde Umstände auftreten. Für diesen Fall hatten die Parteien jedoch keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen. Der Senat hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung entschieden, dass eine solche Vereinbarung erforderlich ist. Entweder regeln die Parteien schon bei der ursprünglichen Frist, dass die Vertragsstrafe auch für den Fall eines verschobenen Fertigstellung gilt oder die Parteien regeln die Vertragsstrafe bei Vereinbarung des neuen Termins mit. Beides sei hier nicht der Fall gewesen. Der Bauherr hatte vergessen, mit dem neuen Termin auch (nochmals) die Vertragsstrafe zu vereinbaren bzw. darauf hinzuwirken. Damit konnte er sich nicht auf die ursprüngliche (wirksame !) Klausel berufen und wurde zur Zahlung des Restwerklohnes verurteilt. Der Fall zeigt deutlich, dass die Parteien auch nach Abschluss des Bauvertrages oft noch darauf achten müssen, während der Bauphase Vereinbarungen nachweisbar abzuschließen.
Unser Praxistipp
Wenn Vertragsstrafen vereinbart werden, sollte der Bauherr von vornherein eine Bauverzögerung einkalkulieren und in diesem Fall einen neuen Zeitplan verbindlich vereinbaren. Zudem muss die Vertragsstrafe von vornherein auf einen (möglicherweise geänderten) Zeitplan abgestellt werden. Der Bauherr sollte sich hier fachlich beraten lassen.
Rechtsanwalt Dr. Stefan Taube, Bonn – Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht