Bauunternehmen, die Fertigteilen herstellen und verarbeiten, oder Handwerksbetriebe, die in ganz erheblichem Aufwand vorkonfektionierte Leistungen erbringen, haben daher ein großes Interesse daran, Vorschüsse auf ihre Arbeit zu erhalten. Dies betrifft etwa die Gewerke des Fensterbauers, aber auch der Heizungsinstallateure. Gerade solche Unternehmen möchten gerne bereits in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln, dass sie einen Anspruch auf Vorauszahlungen haben.
Der Bundesgerichtshof hatte nun im Bereich des Reisevertragsrechts am 25.07.2017 entschieden, dass es einem Reiseveranstalter beim Abschluss bestimmter Pauschalreiseverträge erlaubt ist, Anzahlungen von bis zu 40 % auf den Reisepreis zu erhalten. Diese Situation ist auf das Baurecht übertragbar. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2017 hat daher auch für das Baurecht Bedeutung. Der BGH entschied, dass immer dann, wenn es sachliche Gründe gibt, die auch bei Abwägung mit den hierdurch für den Besteller entstehenden Nachteilen Bestand hat, entsprechende Klauseln auch in AGB zulässig sein können. Eine Anzahlungsquote in Höhe von 20 % des Reisepreises wurde als zulässig angesehen. Darüberhinausgehende Anzahlungsverpflichtungen hat der BGH nicht ausgeschlossen, bedürfen aber seiner Meinung nach einer weitergehenden Rechtfertigung.
Deshalb gilt, dass grundsätzlich auch in AGB Vorauszahlungsklauseln möglich sind, wenn die Vertragspartner darüber informiert werden, weshalb eine Vorauszahlung notwendig ist und wenn die Vorauszahlung der Höhe nach, bezogen auf die zu erbringenden Leistungen, angemessen erscheint. Werkspezifisch und bezogen auf die jeweils angebotene Leistung wird im Rahmen der Erstellung der AGB zu prüfen sein, welche Höhe vereinbart werden könnte.
Unser Praxistipp
Bei der Verwendung von AGB, aus denen sich eine Vorauszahlungsverpflichtung des Auftraggebers ergibt, ist zu prüfen, ob die Höhe der Vorauszahlung, zu der der Vertragspartner verpflichtet ist, zulässig sein könnte. Darüber hinaus sollte in AGB dargelegt werden, warum die Vorauszahlungen beansprucht werden. Mit nachvollziehbaren Gründen hat der Bundesgerichtshof schließlich im Reisevertragsrecht entsprechende Vorauszahlungsklauseln als wirksam erachtet. Anderenfalls sollte dann, wenn man die entsprechenden Parameter nicht einhalten möchte oder nicht einhalten kann, davon abgesehen werden, entsprechende Vorauszahlungsklauseln in AGB aufzunehmen. Vielmehr sollte dann individuell die Höhe der Vorauszahlung mit jedem einzelnen Kunden vereinbart werden.
Rechtsanwalt Michael Brückner, Mechernich, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht