In einem vom OLG Braunschweig entschiedenen Fall (Urteil vom 20.12.2012 – 8 U 7/12) hatten Auftragnehmer und Auftraggeber in einem am 05.06.2003 gestellten Abnahmeprotokoll vermerkt, dass die Gewährleistung am 04.06.2008 endet. Dieses Protokoll war auch von den Parteien unterzeichnet worden. Nach dem maßgeblichen Bauvertrag hätte die fünfjährige Gewährleistung erst mit Ablauf des 05.06.2008 geendet.
Das OLG Braunschweig hat in seiner Entscheidung herausgestellt, dass mit der individuellen Angabe des Endtermins der Gewährleistungsfrist und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch beide Parteien eine Vereinbarung über die Verjährung der Gewährleistungsansprüche zustande gekommen ist. Die ursprünglich fünf Jahre dauernde Frist wurde um einen Tag in wirksamer Weise verkürzt. Die in dem entschiedenen Fall (VOB/B-Vertrag) dem Auftraggeber erst am 05.06.2008 zugegangene Mängelrüge erfolgte insoweit nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Unser Praxistipp
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist in jedem Fall bei der Fertigung von Abnahmeprotokollen und der Aufnahme einer Gewährleistungsfrist oder eines Gewährleistungsendes äußerste Sorgfalt notwendig. Dies gilt umso mehr, als tatsächlich es überhaupt nicht erforderlich ist, eine solche Frist oder ein Fristende im Abnahmeprotokoll aufzunehmen. Die tatsächlich vereinbarte Gewährleistung ergibt sich grundsätzlich aus dem Vertrag oder aber aus dem Gesetz. Sie errechnet sich dann zwangsläufig vom Tage der Abnahme, welcher im Abnahmeprotokoll festgehalten wird. Insofern empfiehlt es sich, auf die Angabe einer Gewährleistungsfrist oder aber eines Gewährleistungsendes zu verzichten, insbesondere dann, wenn man sich letztlich nicht sicher ist. Wenn man aber dessen ungeachtet – vielleicht um später einfacher auf ein tatsächliches Fristende zurückgreifen zu können – die Gewährleistungsfrist oder das Ende der Gewährleistung aufnehmen will, sollte zuvor sorgfältig geprüft werden anhand der vertraglichen Vereinbarung, welche Frist oder welches Fristende tatsächlich aufzunehmen ist, um zu vermeiden, mit einem unterzeichneten Abnahmeprotokoll letztlich eine von der vertraglichen Regelung abweichende individuelle Vereinbarung zur Gewährleistung zu schaffen.
Michael Schorn, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht